Protege ist eine Kostprobe der verbotenen Frucht


Es ist kein Geheimnis, dass unsere Kerzen etwas Besonderes sind. Das ist aber nicht so, weil wir es sagen. Es liegt an ihrer einzigartigen Entstehungsgeschichte und genau diese möchten wir ihnen erzählen

Alles begann vor anderthalb Ewigkeiten, als die allerersten Menschen noch Eden bewohnten. Genau, es geht um Adam und Eva und ihre unvergessliche Zeit im Paradies. Die beiden hatten Hunger und Adam bot an, Nahrung zu suchen und zu sammeln, damit die zwei danach eine köstliche Mahlzeit zusammen genießen können.

Geduldig wartete Eva auf ihren Mann, doch die Zeit verging und langsam fing der Himmel an, sich in dunkleren Gewändern zu kleiden. Winzige Sterne schmückten den schwarzen Himmel und Eva merkte, dass die wohl nicht ausreichen würden. Sie brauchten Licht. Sie suchte nach einer Beleuchtungsmöglichkeit und hatte vor, etwas aus den Dingen zu basteln, die sich in ihrer unmittelbaren Nähe befanden.

An dem wunderschönsten Ort, den Menschen je betreten haben, war dies gar nicht so schwer: sie hatte verschiedene Holzarten, exotische Früchte und seltene Pilze zur Verfügung. Daraus bastelte sie kleine brennende Lichter, die die Dunkelheit verscheuchten und eine gemütliche intime Atmosphäre erschufen. Ihr Werk nannte sie schließlich Nektar Gottes und war stolz auf die Schönheit der kleinen Lichter, die mit ihrer eigenen konkurrierten. Nach kurzer Zeit fiel ihr auf, dass die Lichter nicht nur hell glitzerten, sondern auch besonders rochen. Der unbekannte Duft erschien ihr so verführerisch – fast so, als wäre es verboten, so herrlich zu riechen. Auf einmal bauten sich in ihrem Inneren Gefühle auf, die sie so vorher noch nie gespürt hatte. Sie fühlte sich plötzlich sehr stark von Adam hingezogen und sehnte sich immer mehr nach einem Wiedersehen…

Nach einer Weile kehrte Adam endlich mit dem Essen zurück zu seiner Frau. Doch auch ihm stieg der hypnotisierende Duft in die Nase und spielte mit seinem Verstand. Das, zusammen mit dem hinreißenden Anblick seiner Frau, ließ ihn erstarren. Den beiden war klar: ihr romantisches Abendessen mussten sie verschieben. Was danach geschah, kann sich jeder denken. Als Eva begriff, was sie da kreiert hatte, wusste sie, dass sie diese Kostbarkeit mit der Welt teilen musste, damit später jeder davon etwas haben kann. Doch weil es damals kein Stift und Papier – von modernen

Aufnahmegeräten ganz zu schweigen – gab, ging ihre Botschaft fast verloren. Nun gilt sie als Mythos und viele können sich nicht vorstellen, was es mit diesen duftenden Lichter auf sich hat. Wir aber. Genau wie Eva konnten wir auch diese sinnlichen Düfte erschaffen. Den originalen Nektar Gottes finden Sie in unseren hochwertigen handgemachten Kerzen. Sie glauben uns nicht? Probieren Sie es selbst! Wir übernehmen aber keine Verantwortung dafür, was danach passiert

M.Tabakovic

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  12. Einseitige Leistungsänderungen „Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.“ „Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.“
  13. Gewährleistung „Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung (Auflösung des Vertrages) zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.“ „Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.“ „Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.“ „Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.“Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.“
  14. Schadenersatz Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.“
  15. Produkthaftung „Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.“
  16. Aufrechnung „Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.“ oder: 2 Laut OGH Judikatur sind 3 Jahre zu kurz. „Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.“
  17. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote „Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.“ oder: „Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.“
  18. Formvorschriften „Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.“ „An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.“
  19. Rechtswahl Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.“
  20. Gerichtsstandvereinbarung „Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.“ „Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.“
  21. Schiedsgerichtsvereinbarung – Schiedsgerichtsbarkeit 21.1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit „Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“ 21.2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ „Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“ Zweckmäßige/mögliche ergänzende Vereinbarungen: a) „Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 2 b) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) ist/sind …; c) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln, ist …; d) die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens; e) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmungen für Schiedsrichter sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.“ Englische Version “All disputes arising out of this contract or related to its violation, termination or nullity shall be finally settled under the Rules of Arbitration and Conciliation of the International Arbitral Centre of the Austrian Federal Economic Chamber in Vienna (Vienna Rules) by one or more arbitrators appointed in accordance with these rules.” Appropriate supplementary provisions: “The number of arbitrators shall be … (one or three).“ or/and: “The substantive law of … shall be applicable. 3 ” or/and: “The language to be used in the Arbitral proceedings shall be … .” 3 In this context, consideration should be given to the possible application of the UN-Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 1980 21.3. Schiedsgerichtsbarkeit bei der Internationalen Handelskammer in Paris “Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.” “Die Bestimmungen zum Eilschiedsverfahren finden keine Anwendung.” Englische Version: “All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.” “The Emergency Arbitrator Provisions shall not apply.”
  22. Weitere überlegenswerte Textbausteine für den Geschäftsverkehr 22.1. Kostenvoranschlag „Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.“ 22.2. Elektronische Rechnungslegung „Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.“ 22.3. Terminsverlust „Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.“ „Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.“ 22.4. Verzugszinsen bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern „Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die 5 % per anno.


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